Großhandel Lebensmittel Herausforderungen Gastronomie

Gastronomie: Herausforderungen im Herbst 2022

Nach zwei mehr als herausfordernden Jahren steht auch der Herbst 2022 für gastronomische Betriebe unter dem Zeichen großer Unsicherheiten.

Die nicht abzuschätzende Entwicklung einer Corona-Welle mit daraus resultierenden möglichen Regelungen ist in diesem Jahr nicht einmal die größte Unsicherheit.

Vielmehr erlebt die Gastronomie durch die Inflationsraten, durch eingeschränkte Verfügbarkeiten, durch Preissteigerungen der Hersteller und durch die gestiegenen Energiepreise eine nie da gewesene Situation. Vieles ist noch unklar und der angekündigte „Doppelwumms“ ist bisher viel zu wenig greifbar für Gastronominnen und Gastronomen.

Aus diesem Grund haben wir für Sie aktuell relevante Informationen zusammengefasst. Sie finden Links zu den relevanten Themen in den jeweiligen Bereichen dieses Newsletters.

Wir wünschen Ihnen für die kommenden Monate viel Kraft!

Wir hoffen, dass wir alle diese unsicheren Monate gemeinsam bestmöglich durchstehen und bald zusammen auf planbarere Zeiten vorausschauen können.

Ihr Feddersen-Team

Verlängerung: reduzierte Mehrwertsteuer auf Speisen bis Ende 2023

Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen 7 statt 19 Prozent.

Eigentlich sollte diese Regelung Ende 2022 auslaufen. Angesichts der Entwicklungen hat der Bundesrat eine Verlängerung der geltenden Regelung bis Ende 2023 beschlossen.

reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas bis Ende März 2024

Mit Blick auf die explodierenden Energiekosten hat der Bundesrat der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme zugestimmt. Demnach wird der Steuersatz vorübergehend von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Das soll rückwirkend von Anfang Oktober bis Ende März 2024 gelten.

Der Bundesrat erklärte, dass die bereitstellenden Unternehmen aufgefordert sind, die gesenkte Mehrwertsteuer „vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten“.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten mit der Inflationsausgleichsprämie die Möglichkeit, einen Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen.

Die Regelung soll bis Ende 2024 gelten.

Die Inflationsausgleichsprämie lässt sich in Teilbeträgen auszahlen.

Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Prämie bei Sozialleistungen, die einkommensabhängig sind, nicht als Einkommen angerechnet wird.

Weitere Informationen dazu:

Website Bundesregierung

Förderung von Unternehmensberatung

Viele Gastronominnen und Gastronomen arbeiten am Limit. Neue Regelungen, steigende Kosten und unsichere Aussichten belasten Millionen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert in einem Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ bis Ende 2022 die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen.

Das Angebot ist nutzbar, sofern noch Kontingente des Programms vorhanden sind.

Die Unternehmen können sich von qualifizierten Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen.

Ebenso erhalten Unternehmen in Schwierigkeiten einen Beratungszuschuss zu sämtlichen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.

Weitere Informationen dazu:

Website Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Mindestlohn

Seit dem 01.10.2022 gilt die letzte Anpassung beim gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wurde in den letzten Jahren stufenweise erhöht und liegt nach 10,45 Euro bei nun 12,00 Euro pro Stunde.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Vollzeitbeschäftige, Teilzeitbeschäftige und Minijobber.

Weitere Informationen dazu:

Website Bundesministerium für Arbeit und Soziales

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Seit dem 01.10.2022 gilt die aktuelle Anpassung beim der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gilt in ihrer Form bis zum 07. April 2023.

„Um hierbei Ausbrüchen in Betrieben vorzubeugen, sind deshalb nach der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit zu treffen. Die Arbeitgeber sind erneut verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen.

Kernaspekte, die zu berücksichtigen sind:

  • Mindestabstand von 1,50 Meter
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, zum Beispiel durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Hierzu hat sich zum Beispiel das Homeoffice besonders bewährt
  • regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern

Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein.

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Außerdem müssen Arbeitgeber daher weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten von Erst- und Auffrischungsimpfungen informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie bei Bedarf Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.“

Weitere Informationen dazu:

Website Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Ausblick: Ab 2023 Mehrwegsangebotspflicht

Ab dem Jahr 2023 tritt Mehrwegsangebotspflicht für To-go-Verpackungen in Kraft.

Restaurants, Bistros und auch Cafés, welche Speisen „To-go“ verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, die Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Die Mehrwegvariante darf dabei nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung.

Außerdem sind für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung zustellen. Die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.

Es ist zulässig, die Mehrwegverpackung gegen Pfand auszugeben, welches bei der Rückgabe dann ausgezahlt wird. 

Diese Pflicht richtet sich an „Letztvertreibende“, die Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern unabhängig von deren Material in Verkehr bringen.

Von der Mehrwegsangebotspflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben.

Diese Betriebe müssen jedoch ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.

Rückschau: Verpackungsregister LUCID

Seit dem 01. Juli 2022 gilt die Pflicht, sich in das Verpackungsregister LUCID einzutragen.

Neben zahlreichen Neuerungen und für Hersteller relevante Vorgaben sind es vor allem die Serviceverpackungen, die eine Registrierung für Gastronominnen und Gastromen im Verpackungsregister LUCID vorsehen.

„Wenn Sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen, bestehen auch für Sie Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Neu ist, dass sich Letztvertreiber von Serviceverpackungen, auch wenn sie diese ausschließlich vorbeteiligt erworben haben, im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen.“

Weitere Informationen dazu:

Website Verpackungsregister zu Serviceverpackungen

Website Verpackungsregister allgemein

Erklärvideo zu Serviceverpackungen

Ihr Kontakt zu Feddersen

Webshop

www.feddersen24.shop

 

Lebensmittel Großhandel Telefon Icon

Telefon

+49 030 397388 0

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Aktuelles. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.